Eingliederung

Eingliederung
Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die E. der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, (1) wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden; der Beschluss wird wirksam, wenn die Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft mit mindestens 3/4 des vertreteten Grundkapitals beschließt (§ 319 AktG); (2) wenn sich 95 Prozent der Aktien in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden; in diesem Fall haben die ausgeschiedenen Aktionäre Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigenen Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Nährers in §§ 320 ff. AktG. Mit der E. übernimmt die Obergesellschaft die Leitung und (bis fünf Jahre nach der Ausgliederung) die gesamtschuldnerische Haftung für die Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft (§ 327 IV AktG).

Lexikon der Economics. 2013.

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